Auch dieses Jahr ist Grünstempel mit einem eigenen Messestand auf der BioFach zu erreichen. Wir freuen uns, Sie wie im letzten Jahr in Halle 9 am Stand 282 begrüßen zu können. Gern können Sie auch vorab telefonisch unter 039209 - 46696 mit uns Gesprächstermine abstimmen.
“Menschen vergessen, was du gesagt und was du getan hast. Sie vergessen aber nie, wie sie sich bei dir gefühlt haben.” (Maya Angelou)
Mit den besten Wünschen für die Weihnachtstage und das neue Jahr bedanken wir uns bei Ihnen allen für die gute Zusammenarbeit im Jahr 2011 und wünschen Ihnen ein Frohes Fest und hoffentlich geruhsame Tage zwischen den Jahren:
Ihre Grünstempler
Der Anteil von Umstellungsfuttermitteln in der Jahresfutterration darf gemäß Artikel 21 der VO (EG) Nr. 889/2008 maximal 30% betragen, Umstellungsfuttermitteln aus dem eigenen Betrieb seit der Änderungsverordnung VO (EG) Nr. 1254/ 2008 vom 15. Dezember 2008 auch bis 100%. Als Umstellungsfuttermittel in diesem Sinne gilt nur der Aufwuchs/ die Ernte der Anbauflächen, die mindestens seit 365 Tagen nach den Maßgaben der Öko- Verordnung bewirtschaftet werden. Für den Aufwuchs/ die Ernte von Dauergrünland bzw. mehrjährigen Futterkulturen im ersten Jahr der Umstellung, demnach also noch ohne Umstellungsstatus, gilt, dass dieser Anteil an der Jahresfutterration (in TS) 20% nicht übersteigen darf. Seit August 2009 gilt nun ergänzend, das auch Eiweißpflanzen aus dem ersten Jahr der Umstellung innerhalb dieser 20%- Regelung verfüttert werden dürfen.
Zwar wurde seit dem 01.01.2009 mit dem Inkrafttreten der neuen Öko- Verordnung VO (EG) Nr. 834/2007 deren Anwendungsbereich unter anderem auf Erzeugnisse der Aquakultur erweitert, jedoch wurden diese noch aus den Durchführungsvorschriften der VO (EG) Nr. 889/2008 ausgeklammert. Spezifische Durchführungsvorschriften sollten näheres klären und waren für Mitte des Jahres angekündigt. Am 29.Juni 2009 wurden diese nun endgültig verabschiedet und stehen zum Nachlesen unter der Rubrik „AKTUELLES“ → VERORDNUNGEN/ GESETZE auf unserer Webseite zur Verfügung.
Auch Heimtierfuttermittel fallen seit dem 01.01.2009 in den Geltungsbereich der EG- Öko- VO, aber auch hier wird in der VO (EG) Nr. 889/2008 auf ausführlichere Verarbeitungsvorschriften, die später geregelt werden, verwiesen. Bis dahin sollen einzelstaatliche Vorschriften bzw. von den Mitgliedsstaaten akzeptierte oder anerkannte private Standards gelten.
Grünstempel® hat seine „Grundlagen zur Öko- Zertifizierung von Heimtierfuttermitteln“ überarbeitet und den Maßgaben der neuen Öko- Verordnung sowie deren Durchführungsvorschriften angepasst. Bei Interesse können diese bei Grünstempel® erfragt/ abgefordert werden. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an uns, wir stehen Ihnen gern für Ihre Fragen zur Verfügung.
Mit der neuen Öko- Verordnung und deren Durchführungsvorschriften sind auch neue Kennzeichnungsvorschriften für Öko- sowie Umstellungsprodukte in Kraft getreten. Nähere Informationen zur Auslobung von Öko- Produkten sind in der VO (EG) Nr. 834/ 2007 im Artikel 23 und 24 nachzulesen. Die spezifischen Kennzeichnungsvorschriften für Umstellungserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs sowie für Futtermittel werden in der VO (EG) Nr. 889/ 2008 ausgeführt:
- für Futtermittel in den Artikeln 59 – 61
- für Umstellungserzeugnisse im Artikel 62
Wir weisen auf die Möglichkeiten hin, dass im Bereich der verarbeiteten Lebensmittel seit dem 01.01.2009 neben der präsenten Bio- Auslobung in der Verkehrsbezeichnung für Produkte mit mind. 95% landwirtschaftlicher Zutaten ökologischen/ biologischen Ursprungs auch Möglichkeiten einer eingeschränkten Bio- Auslobung für ökologische Einzelzutaten sowie für Erzeugnisse der Jagd und Fischerei bestehen (ebenfalls in Art. 23 der VO (EG) Nr. 834/ 2007 nachzulesen).
Wir wünschen unseren Betrieben ein Frohes Weihnachtsfest und einen Guten Rutsch ins Neue Jahr.
Wir begrüßen Sie auf unserer neuen Internetseite, die Ihnen aktuelle Informationen über unser Unternehmen, unsere Tätigkeit und die Kontrollbereiche der Öko- Verordnung VO (EWG) Nr. 2092/91 zur Verfügung stellt.